Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 08. November 2024
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Katzenpension „Herzenswunsch“ (nachfolgend: „Katzenpension“) und dem Eigentümer (nachfolgend: „Besitzer“) für die zeitweise Aufnahme und Betreuung von Katzen.
(2) Die Betreuung umfasst die artgerechte Unterbringung, Fütterung und Pflege einer oder mehrerer Katzen oder Kater (nachfolgend: „Katze“). Individuelle Absprachen über besondere Bedürfnisse der Katze bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Aufnahmevoraussetzung
(1) Der Besitzer ist verpflichtet, die Katzenpension bereits bei der Buchung über besondere Fressgewohnheiten, schwerwiegende frühere oder chronische Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten sowie etwaige Behinderungen des Tieres zu informieren.
a) Medikamente
Medikamente sind sämtliche Arzneimittel, die zur Behandlung von akuten oder chronischen Erkrankungen der Katze erforderlich sind, einschließlich verschreibungspflichtiger Medikamente sowie frei verkäuflicher Präparate. Der Besitzer ist verpflichtet, alle notwendigen Medikamente in ausreichender Menge für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzustellen und die Katzenpension über die genaue Dosierung und verabreichungsweise schriftlich zu informieren.
b) Spezialfutter
Spezialfutter bezeichnet Futter, das von den handelsüblichen Futtersorten abweicht und auf die besonderen gesundheitlichen oder ernährungsbedingten Bedürfnisse der Katze zugeschnitten ist. Dazu zählen nicht abschließend Diätfutter, hypoallergenes Futter, Futter bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder Futter, das aufgrund von spezifischen Erkrankungen, wie beispielsweise Nieren- oder Magenproblemen, erforderlich ist. Der Besitzer ist verpflichtet, entsprechendes Spezialfutter in ausreichender Menge bereitzustellen. Die Bereitstellung von Spezialfutter führt nicht zu einer Reduktion der Aufenthaltskosten.
(2) Der Besitzer verpflichtet sich, seine Katze kastriert zu übergeben.
(3) Der Besitzer verpflichtet sich, die Katze bei Übergabe mit einem aktiven Schutz gegen innere und äußere Parasiten auszustatten. Hierzu ist eine Entwurmung etwa 14 Tage vor dem Pensionsaufenthalt erforderlich. Die Katze muss weiterhin frei von Flöhen, Haarlingen, Milben und Zecken sein.
Zur Gewährleistung des Gesundheitsstandards behält sich die Katzenpension das Recht vor, die Katze bei Ankunft auf Parasiten zu untersuchen und gegebenenfalls mit einem geeigneten Mittel zu behandeln. Die Kosten für diese Behandlung trägt der Besitzer.
(4) Der Besitzer verpflichtet sich, dass seine Katze gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft, sowie mit einem aktiven Schutz gegen innere und äußere Parasiten versehen ist. Des Weiteren ist eine Impfung insbesondere bei Freigängern Tollwut empfehlenswert. Sollte aus einem wichtigen Grund, z.B. wegen dem Alter der Katze keine Impfung möglich sein, bitten wir, dies uns mitzuteilen.
Zum Nachweis hat der Besitzer einen gültigen, deutschen/europäischen Impfausweis mit allen notwendigen Vorsorgeimpfungen vorzulegen. Der Impfausweis wird für die Dauer des Pensionsaufenthalts in der Katzenpension aufbewahrt.
(5) Der Besitzer ist verpflichtet, sich bei der Übergabe der Katze durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments (z. B. Personalausweis oder Reisepass) zu identifizieren. Die Katzenpension ist berechtigt, eine Kopie des Ausweisdokuments zu erstellen und zu speichern.
(6) Es ist empfehlenswert, dass der Besitzer spätestens bei Übergabe des Tieres eine zusätzliche Kontaktperson benennt, die in dringlichen Ausnahmefällen in seinem Interesse handeln darf, sofern der Besitzer selbst in wichtigen Angelegenheiten nicht erreichbar ist oder die Katze aufgrund von Krankheit, Unfall oder im Todesfall nicht rechtzeitig abholen kann. Diese benannte Person muss eine ausdrückliche Vollmacht besitzen, im Namen des Besitzers Entscheidungen hinsichtlich der Betreuung sowie tierärztlichen Versorgung des Tieres zu treffen, sofern dies notwendig sein sollte.
Ist der Besitzer und die benannte Kontaktperson nicht erreichbar, ist die Katzenpension berechtigt, eigenständig alle erforderlichen Maßnahmen zum Wohle der Katze zu ergreifen, insbesondere zur Sicherstellung einer angemessenen Pflege und medizinischen Versorgung des Tieres.
§ 3 Bring- und Abholung
(1) Die Hol- und Bringzeiten werden individuell und flexibel zwischen der Katzenpension und dem Besitzer vereinbart.
(2) Ein Bring- und Abholservice durch die Katzenpension ist auf Anfrage möglich. Ein grundsätzlicher Anspruch auf diesen Service besteht jedoch nicht; die Inanspruchnahme erfolgt nach individueller Vereinbarung zwischen der Katzenpension und dem Besitzer.
(3) Der Besitzer ist verpflichtet, die in die Katzenpension gegebene Katze nach Ablauf der vereinbarten Betreuungszeit unverzüglich abzuholen. Erfolgt keine Abholung und ist der Besitzer weder erreichbar noch erklärt er selbst oder eine benannte Kontaktperson das Fernbleiben, ist die Katzenpension berechtigt, die Katze nach 5 Tagen in ein von ihr ausgewähltes Tierheim zu übergeben. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Besitzer.
Der Vertrag verlängert sich im Falle der Nichtabholung automatisch um bis zu 5 Tage ab dem vereinbarten Abholtermin. Für jeden zusätzlichen Betreuungstag wird der vereinbarte Tagessatz berechnet. Ist die Katzenpension nach Ablauf der ursprünglichen Betreuungszeit ausgelastet, behält sie sich das Recht vor, die Katze anderweitig unterzubringen.
§ 4 Krankheiten
(1) Der Besitzer bestätigt bei Übergabe, dass die Katze gesund und frei von Parasiten ist. Zudem versichert der Besitzer, dass die Katze in den letzten 30 Tagen vor Beginn des Aufenthalts in der Katzenpension keine Krankheitssymptome gezeigt hat. Der Besitzer ist ferner verpflichtet, die Katze vor dem Aufenthalt in der Einrichtung vorsorglich gegen Parasiten zu behandeln.
(2) Katzen, die akut erkrankt sind oder bei denen der Verdacht auf eine Erkrankung besteht, werden nicht in die Betreuung aufgenommen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich
• Katzenschnupfen (RC-Rhinotracheitis, Herpes- und Calici-Virusinfektion),
• Katzenseuche (P-Panleukopenie),
• Katzenperitonitis (FIP – Feline Infektiöse Peritonitis)
• oder Giardien.
Von den genannten ansteckenden Katzenerkrankungen sind chronische Erkrankungen, wie beispielsweise chronische Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus oder Schilddrüsenüberfunktion, ausdrücklich nicht betroffen. Katzen mit chronischen Erkrankungen können in die Betreuung aufgenommen werden, sofern sie ansonsten gesund sind und keine akuten Symptome aufweisen.
(3) Sollte während des Aufenthalts der Katze eine Erkrankung oder ein Parasitenbefall festgestellt werden, ist die Katzenpension berechtigt, die Katze einem Tierarzt vorzustellen und die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen einzuleiten. Der Besitzer wird in solch einem Fall unverzüglich informiert.
Bis zur Vorstellung beim Tierarzt wird die Katze separiert und in einem Quarantänebereich untergebracht. Der Tierarzt entscheidet über den weiteren Verlauf der Behandlung; das Tier bleibt bis zu seiner Gesundung oder bis zur Abholung durch den Besitzer in tierärztlicher Versorgung. Die hieraus resultierenden Kosten sowie eventuell anfallende Folgekosten für Reinigung und Desinfektion trägt der Katzenhalter.
§ 5 Haftung
(1) Der Besitzer bestätigt, dass die zur Betreuung übergebene Katze in seinem Eigentum steht.
(2) Die Katzenpension haftet nicht für Schäden, Krankheiten oder den Verlust der Katze, es sei denn, diese sind auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln der Katzenpension zurückzuführen.
(3) Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Ereignissen wie Brandschäden, Überschwemmungen, Sturmschäden oder vergleichbaren unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignissen, ist die Katzenpension von der Verpflichtung zur Leistung befreit, sofern diese Ereignisse die Leistungserbringung unmöglich machen. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Katzenpension besteht nicht, sofern die Katzenpension diese Ereignisse nicht zu vertreten hat. Eine Haftung der Katzenpension bleibt jedoch bestehen, soweit der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruht.
(4) Trotz aller Sorgfalt kann die Katzenpension nicht garantieren, dass eine Übertragung von Parasiten wie Flöhen, Würmern oder Milben sowie von Krankheiten vollständig ausgeschlossen werden kann. Die Katzenpension haftet nicht für Schäden, die durch Parasiten oder Krankheiten entstehen, es sei denn, diese sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen.
(5) Die Katzenpension übernimmt keine Haftung für die vom Besitzer mitgebrachten Gegenstände, wie beispielsweise Transportkörbe, Decken, Spielzeug oder sonstige persönliche Gegenstände.
§ 6 Preise – Stornierungen
(1) Die Preise für die Betreuung richten sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise der Katzenpension, die auf der Webseite oder in den Räumlichkeiten der Katzenpension ausgehängt sind.
(2) Der Besitzer verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung bei Abholung bar zu begleichen. Bei längeren Aufenthalten von mehr als dreißig (30) Tagen kann eine monatliche Überweisung vereinbart werden. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag im Voraus zu entrichten.
(3) Gerät der Besitzer nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, ist die Katzenpension berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Darüber hinaus können für jede Mahnung angemessene Mahngebühren erhoben werden. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
(4) Reservierungen sind für beide Vertragspartner verbindlich. Im Falle einer Stornierung durch den Besitzer gelten folgende Stornierungsgebühren:
a) Stornierung mehr als 14 Tage vor dem vereinbarten Abgabetermin: Es fallen keine Stornierungsgebühren an.
b) Stornierung zwischen 4 und 14 Tagen vor dem vereinbarten Abgabetermin: Es wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 30 % des Wertes der bestellten Leistungen fällig.
c) Stornierung weniger als 4 Tage vor dem vereinbarten Abgabetermin: Es wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 80 % des Wertes der bestellten Leistungen fällig.
d) Nichtinanspruchnahme der Leistung ohne Abmeldung: Erfolgt keine Abmeldung und wird die Katze zum vereinbarten Abgabetermin nicht in Betreuung gegeben, wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 100 % des Wertes der bestellten Leistungen fällig.
(5) Eine Verkürzung des Betreuungszeitraums ist nach Vereinbarung möglich. Für den Fall, dass die Katze sich bereits in der Pension befindet werden 50 % der ausgefallenen, jedoch reservierten Betreuungstage berechnet. Andernfalls findet die Regelung gemäß Absatz 4 Anwendung.